Unglaublich aber wahr. Ein Sträfling darf eine Strafvollzugsanstalt verlassen, solange dadurch keine Personen bzw. Gegenstände zu Schaden kommen oder der Ausbruch aufgrund einer Meuterei ausgeübt wird. Jedem Bürger ist das Recht zur Selbstbefreiung gestattet, welches den Ausbruch aus einem Gefängnis nicht unter Strafe stellt.
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