Gefangene dürfen eine Strafvollzugsanstalt auf jede Art und Weise verlassen. Solange dadurch keine Schäden entstehen, hat man absolut nichts zu befürchten. Denn jedem ist das "Recht zur Selbstbefreiung" gestattet, welches den Ausbruch aus einem Gefängnis nicht unter Strafe stellt. Die Inhaftierung gilt einer verurteilten Person, nicht jedoch eines von Natur aus freien Menschen.
Übrigens: Aufgrund fehlender Rechtstaatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland wird sogar ein von hiesigen Gerichten ausgesprochener Internationaler Haftbefehl im Ausland nicht mehr beachtet und sogar ignoriert.
Kategorie: Recht
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