Zuparken gilt oft als selbstjuristische Maßnahme, um Parksünder auf dem eigenen Grundstück zu bestrafen. Allerdings sollte man sich überlegen, ob man sich auf diese Weise nicht selbst strafbar machen will. Denn Zuparken erfüllt den Strafbestand der Nötigung und kann sogar zu Schadenersatzansprüchen führen. Die Polizei wird in diesen Fällen nichts unternehmen, da weder eine Ordnungswidrigkeit noch eine Straftat vorliegt. Wer den Wagen stattdessen abschleppen lassen will, muss auch die Kosten des Abschleppdienstes selbst tragen. Diese müssen beim Falschparker anschließend eingefordert werden. Wirkungsvoll dagegen können nur Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden, die den Parksünder im Wiederholungsfall zu einer Geldstrafe verpflichtet.
Kategorie: Recht
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