Nach Artikel 21 Absatz 1 der Hessischen Verfassung kann jemand, der "einer strafbaren Handlung für schuldig befunden" wurde, "zum Tode verurteilt werden". Auch in Bayern war noch bis vor einigen Jahren die Todesstrafe vorgesehen. Doch diese Klausel gilt auf Landesrecht-Ebene und kann in der deutschen Rechtssprechung nicht mehr zur Anwendung kommen, da sie vom Bundesrecht gebrochen wird. Das Grundgesetz sagt nämlich: "Die Todesstrafe ist abgeschafft". Der Grund für die Todesstrafe in der Hessischen Verfassung scheint geschichtlichen Ursprungs zu sein. Die Verfassung von Hessen ist älter als das Grundgesetz.
Kategorie: Recht
Bewertung: 90% bei insgesamt 2 Bewertungen. Zur Bestenliste