06. Mai
Professor
Wusstest Du,
dass Fußgänger keine Parklücken freihalten dürfen?

Immer gern gemacht, aber trotzdem nicht erlaubt: In einer Parklücke stehen, um einem Freund den Platz frei zu halten. Nach §12 Abs. 5 der Straßenverkehrsordnung dürfen keine Parkflächen vorsätzlich belegt werden, um jemandem den Vorteil des Parkens zu verschaffen. Derjenige Fahrer, der zuerst erkennbar einparken möchte hat Vorrang und darf den Stellplatz auch nutzen. Dieser Vorrang gilt ebenso, wenn der Fahrer an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken.